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Blogbeitrag:

Wissenswertes: Häufig keine Verjährung bei Ansprüchen zwischen Familienangehörigen

Es ist immer noch sehr wenig bekannt, dass Ansprüche zwischen Familienangehörigen in vielen Fällen nicht verjähren.

§ 207 BGB bestimmt neben weiteren Spezialbestimmungen, dass z.B. Ansprüche zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht verjähren, solange die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft besteht. Ansprüche zwischen Eltern und Kindern verjähren nicht bis zum 21.Lebensjahr des Kindes.

Hierzu ein Beispiel:

Wurde ein Ehepartner durch einen vom anderen Ehepartner verschuldeten Unfall beispielsweise im Jahr 1980 verletzt, so kann er/sie jetzt immer noch Ansprüche geltend machen. Die Ansprüche sind nicht verjährt.

 

 

Irem Jung

Fachanwältin für Medizinrecht

Fachanwältin für Versicherungsrecht

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