Zum Hauptinhalt springen

Blogbeitrag:

Wichtige Entscheidung des BGH zum Haushaltsführungsschaden

Diskussionen mit dem Haftpflichtversicherer über Umfang und Angemessenheit der Entschädigung eines Haushaltsführungsschadens nehmen in der Regulierungspraxis keine Ende. Der BGH hat jetzt ein wichtiges Statement gesetzt.

Im Rahmen der Schadenregulierung gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten über die Bewertung des Haushaltsführungsschadens. Ein ganz wesentlicher Streitpunkt ist dabei die Höhe des Stundensatzes bei sog. normativer Abrechnung. Die Rechtsprechung dazu ist sehr unterschiedlich und zwar nicht nur bei der Unterscheidung zwischen städtischem oder ländlichem Umfeld.

In dem Urteil vom 5.11.2024-VI ZR 12/24 (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=df00ac8553f41e9bee9b4e1a8b7877ac&nr=140006&anz=1&pos=0) räumt der BGH erfreulicherweise mit der bislang immer wieder zitierten Rechtsprechung, insbesondere des OLG München auf, welches lediglich 8,00 Euro netto als fiktiven Stundensatz beim Haushaltsführungsschaden zugrundelegt.

Der BGH führt aus, dass der pauschale Verweis des Berufungsgerichts auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts München schon deshalb zur Darlegung der Schätzungsgrundlagen nicht genüge, weil beiden Entscheidungen Unfälle aus dem Jahr 2009 zugrunde lagen, sodass die Erwägungen des Oberlandesgerichts München zum maßgeblichen Lohnniveau nicht ohne weiteres auf den Streitfall eines Unfalls aus dem Jahr 2016 übertragen werden können.

Der in dem maßgeblichen Zeitraum des Unfalls geltende Mindestlohn bildet die Untergrenze des Bruttolohns, auf dessen Grundlage nach Angaben des BGH die Ermittlung des für die Schätzung maßgeblichen Nettolohns erfolgen sollte. Die Schätzung des Haushaltsführungsschadens gemäß § 287 ZPO hat sich an den Kosten zu orientieren, die vom Geschädigten für eine fiktive Ersatzkraft zu zahlen wären.

Somit greift nicht mehr der reflexartige Verweis auf ältere Urteile unter Zugrundelegung einer „ständigen Rechtsprechung des OLG“, sondern es ist jeweils der aktuelle Lohn zu berücksichtigen. Zudem ist es zwingend erforderlich die Grundlagen der gerichtlichen Schätzung transparent darzulegen.

Mit diesem geschädigtenfreundlichen Urteil verpflichtet der BGH die unteren Gerichte zu einer weit gründlicheren Darlegung der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens, als es bisher der Fall war.

 

Laura Quirmbach, LL.M.

Fachanwältin für Medizinrecht

 

Tübben Jung Quirmbach – Fachanwälte für Medizinrecht mbB

 

Zurück

Nach oben