Blogbeitrag:
Überschreiten der Deckungssumme in der Haftpflichtversicherung – ein äußerst schwieriges Thema.
Auswirkungen auf Geschädigte und Schädiger (Versicherungsnehmer/-in)
Eines der schwierigsten Themen im Versicherungsrecht überhaupt ist das Überschreiten der Deckungssumme bzw. Versicherungssumme.
Der Versicherer ist lediglich verpflichtet, bis zu deren Erreichen zu zahlen. Ist der Schaden dagegen höher, was insbesondere, aber nicht nur, im Bereich der Arzthaftung vor allem bei älteren Versicherungsverträgen vorkommen kann, muss sich der/die Geschädigte bezüglich des die Versicherungssumme überschreitenden Schadens direkt an den Schädiger/die Schädigerin halten. Das birgt erhebliche Unsicherheiten, da diese natürlich nicht die Zahlungsfähigkeit eines Versicherers aufweisen, u.U. dadurch sogar Privatinsolvenz anmelden müssen.
Zwar ist der Versicherer gemäß § 107 Versicherungsvertragsgesetz – VVG (bzw. § 155 VVG alter Fassung) verpflichtet, auch weiterhin Rentenleistungen anteilig im Verhältnis des Kapitalwertes zur Deckungssumme zu erbringen. Die Differenz zur Deckungssumme muss der/die Geschädigte aber bei der versicherten Person geltend machen. Ist diese zur Zahlung nicht in der Lage, geht der/ die Geschädigte insoweit leer aus.
Sobald ein Versicherer sich auf die Erschöpfung der Deckungssumme beruft, ist äußerste Vorsicht geboten, denn häufig erfolgt die Bewertung der Deckungssumme fehlerhaft. Der häufigste Fehler besteht darin, dass lediglich von der nominellen Deckungssumme ausgegangen wird, während aber die gesetzliche Regelung bei den geschuldeten Renten den Kapitalwert zugrunde legt. Das hat zur Folge, dass in den allermeisten Fällen die noch zur Verfügung stehende Deckungssumme zum Teil weit höher ist als die nominelle.
Das Verfahren dazu ist äußerst kompliziert, weshalb in diesen Fällen unbedingt ein mit diesem Thema vertrauter und erfahrener Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden sollte.
Für die Geschädigten kann sich herausstellen, dass der Versicherer am Ende doch voll zahlen muss, während für die Schädiger u.U. das Damoklesschwert einer Zahlungsverpflichtung abgewendet werden kann. Für beide Seiten empfiehlt sich deshalb eine sehr sorgfältige Prüfung der Rechtslage durch einen Experten.
Helmut Gräfenstein
Rechtsanwalt i.R.