Blogbeitrag:
Nochmals: Überschreiten der Deckungssumme in der Haftpflichtversicherung
Großes Risiko auch für Schädiger
Trotz der klaren gesetzlichen Regelung zum Umgang mit der sog. Erschöpfung der Deckungssumme bei Haftpflichtversicherungen stellt sich leider immer wieder heraus, dass dieses Thema sehr häufig in der Regulierungspraxis unrichtig behandelt wird, und zwar auch von Versichererseite.
Wir jedenfalls können das aus unserer Praxis heraus leider bestätigen.
Tatsächliche Deckungssumme häufig höher als Versicherer behauptet
Versicherer berufen sich mitunter darauf, dass nur eine begrenzte Deckungssumme aus dem Versicherungsvertrag (max. die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme) zur Verfügung steht, um die Anspruchsteller (neben dem unmittelbar Geschädigten eben auch Krankenkasen, Sozialhilfeträger u.a.), nur im Rahmen dieses Deckungsbetrages zu befriedigen. Unabhängig davon, dass nach Erreichen der Deckungssumme auch noch ein weiterer, darüber hinausgehender Anspruch gegenüber dem eigentlichen Schädiger (Versicherungsnehmer des Versicherers, VN) persönlich besteht, ist der Verweis auf die beschränkte Deckungssumme häufig eine Finte.
Die tatsächlich zur Verfügung stehende Deckungssumme ist daher häufig bei korrekter Verzinsung tatsächlich wesentlich höher, als die vom Versicherer behauptete Summe.
Hier besteht das große Risiko, dass zum einen der/die Geschädigte von dem Versicherer zu wenig erhält, andererseits der/die Schädiger/-in persönlich zur Kasse gebeten wird, obwohl das gar nicht sein müsste.
Korrekte Berechnung der Deckungssumme Pflicht des Versicherers
Im Grunde haben hier Schädiger (VN) und Geschädigte dieselben Interessen, nämlich dass die Versicherungssumme richtig berechnet wird mit dem Ergebnis, dass in aller Regel der Versicherer unter Beachtung der Grundsätze aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem sog. Kürzungs- und Verteilungsverfahren wesentlich mehr zahlen muss, als von ihm ursprünglich angeboten.
Es sei deshalb beiden Seiten nochmals empfohlen, in solchen Fällen den Sachverhalt durch spezialisierte Rechtsanwälte mit Erfahrung auf diesem Sektor überprüfen zu lassen.
Helmut Gräfenstein, Rechtsanwalt i.R.
Tübben Jung Quirmbach
Fachanwälte für Medizinrecht Partnerschaft mbB