Blogbeitrag:
Meldepflicht von Krankenhäusern und Ärzten bei Verdacht auf Behandlungsfehler?
In 2024 sind die Zahl gemeldeter Verdachtsfälle auf Behandlungsfehler bei einer großen Krankenkasse gestiegen
Wo Menschen arbeiten, kommen immer wieder Fehler vor, das ist völlig normal. Allerdings können diese erhebliche gesundheitliche Auswirkungen zur Folge haben, wenn sie einem Arzt passieren.
So gibt es Fälle, bei denen schonmal am falschen Körperteil operiert wird, die pflegerische Betreuung nicht richtig funktioniert, ein falsches Medikament verabreicht wird. Besonders schlimm sind Fehler bei einer Geburt, bei denen es durchaus schonmal zu schweren Hirnschädigungen oder auch Querschnittslähmungen kommen kann. Manchmal ist der Fehler offensichtlich, manchmal wird er den Betroffenen erst viele Jahre später bewusst und vor allem erst durch Zufall, etwa durch eine beiläufige Äußerung eines Nachbehandlers.
Natürlich macht das kein Arzt absichtlich. Leider versuchen aber die dahinter stehenden Haftpflichtversicherer sehr häufig, Fehler abzustreiten und die Geschädigten in jahrelange Prozesse zu treiben. Wir könnten dazu aus unserer Kanzleipraxis reichlich Fälle benennen.
Aktuell hat die Techniker Krankenkasse (TK) die Zahlen der bei ihr versicherten Personen für 2024 veröffentlicht. Demnach wandten sich 6431 Versicherte an die TK aufgrund der Vermutung eines ärztlichen Behandlungsfehlers.
https://www1.wdr.de/nachrichten/behandlungsfehler-medizin-techniker-krankenkasse-100.html
Dies ist die zweithöchste Zahl überhaupt nach 2023. Es ist allerdings zu befürchten, daß diese Zahl weit höher ist, weil es keine Meldepflicht der Ärzte und Krankenhäuser gibt, sondern nur die Fälle erfaßt werden können, in denen der Patient aktiv den Verdacht eines Fehlers meldet.
Nicht nur die TK fordert deshalb von der Politik, eine Meldepflicht für Ärzte und Krankenhäuser einzuführen. Im Grundsatz sieht das bzw. vielmehr eine Informationspflicht auch das Patienrechtegesetz vor (§ 630 c Abs. 2 S. 2 BGB), wobei es darauf abstellt, ob der Patient bzw. die Patientin nachfragt, ob ein Behandlungsfehler unterlaufen sein könnte. Kaum ein Patient wird jedoch etwa bei ausbleibendem Erfolg einer Behandlung die Schlussfolgerung ziehen müssen, dass dies auf Fehler der Ärzte zurückzuführen ist und daher in aller Regel auch keinen Grund zur Nachfrage haben. Eine Meldepflicht ohne aktive Nachfrage allerdings würde hier für Transparenz und Klarheit sorgen.
Den Patienten kann aus Anwaltssicht nur dringend geraten werden, sich bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler an eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden, damit berechtigte Schadenersatzansprüche auch geltend gemacht und durchgesetzt werden können.
Laura Quirmbach, LL.M.
Fachanwältin für Medizinrecht