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Geburtsschaden: Landgericht Göttingen spricht geburtsgeschädigtem Kind 1.000.000 € Schmerzensgeld zu
Landgericht Göttingen urteilt sein bisher höchstes Schmerzensgeld aus - Gericht stellt mehrere grobe Behandlungsfehler fest
Die 2016 geborene und heute 9-jährige Klägerin klagte gegen das Krankenhaus auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, da den Geburtshelfern im Rahmen ihrer Geburt Fehler unterlaufen waren.
Das Landgericht Göttingen (LG) stellte in seinem Urteil grobe Behandlungsfehler fest (Urt. v. 14.08.2025, Az. 12 O 85/21) und sprach der jungen Klägerin sein bisher höchstes Schmerzensgeld von 1.000.000 € zu.
Mehrere grobe Behandlungsfehler bei Geburt
Das LG stellte fest, dass sowohl der Hebamme als auch dem behandelnden Arzt bei der geburtshilflichen Betreuung der Kindesmutter Behandlungsfehler vorzuwerfen waren. Die Geburtshelfer hätten den schlechten Zustand, in dem sich das ungeborene Kind befand, erkennen und einen Notkaiserschnitt durchführen müssen. Dies unterließen sie vorwerfbar. Den Geburtshelfern unterliefen damit grobe Fehler bei der Geburtsleitung. Sie unterließen es aber auch ganz offensichtlich, die geburtshilfliche Situation, in der sich die Kindesmutter und das ungeborene Kind befanden, einer erneuten Überprüfung bzw. Re-Evaluierung zu unterziehen.
Unzureichende nachgeburtlich Überwachung - verspätete Information an Baby-Notarzt
Aber auch nach der Geburt unterliefen der zuständigen Hebamme und dem behandelnden Arzt weitere, gravierende Fehler.
Das Neugeborene wurde weder ausreichend überwacht noch mit Sauerstoff versorgt.
Obwohl es für sie ersichtlich war, dass ein schwer deprimiertes Kind auf die Welt kommen würde, versäumten sie es zudem, die auf Neugeborene spezialisierten Ärzten des neonatologisches Notdienstes der Universitätsmedizin Göttingen zu informieren und den sogenannten Baby-Notarzt anzufordern.
Schwerer Hirnschaden - schwere neurologischen Schäden
Infolge der fehlerhaften Behandlung kam es bei der jungen Klägerin zu schwersten körperlichen aber auch geistigen Beeinträchtigungen. Nach den Feststellungen des LG ist das Kind weder in der Lage zu sprechen noch eigenständig zu essen und bedarf daher der ununterbrochenen 24-stündigen Betreuung und Pflege.
Die Prognose für das Kind ist düster. Die Ärzte rechnen nicht mit einer Verbesserung seines gesundheitlichen und körperlichen Zustandes.
Eines der höchsten Schmerzensgeldurteile
Aufgrund der Schwere der gesundheitlichen sowie körperlichen Schäden des Kindes hat das LG eines der höchsten Schmerzensgelder, die jemals im Bereich des Geburtsschadens aber auch der Schmerzensgeldrechtsprechung im Übrigen ausgeurteilt wurde, zugesprochen.
Dies ist ein starkes und ermutigendes Signal vor allem für Eltern, deren Kinder bei oder nach der Geburt durch Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehler einen schweren neurologischen Schaden bzw. Hirnschaden davongetragen haben, um den Schritt zu wagen, die Geburt einer medizin-rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Bereits 2021 sprach das LG Limburg (Urt. v. 28.06.2021 – 1 O 45/15) einem Kind wegen grober Behandlungsfehler, in deren Folge es zu einem schweren hypoxischen Hirnschaden bei dem Jungen kam, 1.000.000 € Schmerzensgeld zu. Dieses Urteil wurde vom OLG Frankfurt (Urt. v. 25.04.2023 – 8 U 127/21) zwar aufgehoben, ändert jedoch nichts daran, dass damit ein Trend fortgesetzt wird, der sich in der Rechtsprechung zunehmend abzeichnet.
Insgesamt ist zu beobachten, dass in den letzten Jahren die Schmerzensgelder für Schwerstgeschädigte, insbesondere die geburtsgeschädigten Kinder, maßgeblich angehoben wurden.
Die Rechtsprechung hat insbesondere im Bereich von Geburtsschäden frühzeitig, bereits ab ca. 2002 schwerstgeschädigten Kindern infolge von Geburtsschäden Schmerzensgelder i.H.v. 500.000 € zugesprochen; diese unausgesprochene „Grenze“ wurde jedoch bereits 2009 zunehmend überschritten, sodass sich ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000 € - 800.000 € für Schwerstgeschädigte etabliert hat (beispielhaft OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014, Az. 5 U 75/14; LG Gießen, Urt. v. 06.11.2019, Az. 5 O 376/18; OLG Oldenburg, Urt. v. 18.03.2020 – 5 U 196/19 Berufungsurteil des urspr. Urt. des LG Aurich, Az. 2 O 165/12).
Urteil des Landgerichts Göttingen (noch) nicht rechtskräftig
Das Urteil des Landgerichts Göttingen ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei, hier das beklagte Krankenhaus, kann gegen das Urteil binnen einen Monats Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) einlegen. Das OLG prüft dann, ob die Entscheidung des LG auf einer Rechtsverletzung beruhte oder nach den zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung gerechtfertigt gewesen wäre. Kann das OLG keine Fehler feststellen, so bestätigt es das landgerichtliche Urteil.
Irem Jung
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Spezialistin für Geburtsschäden und Behandlungsfehlern bei Kindern