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Geburtsschaden: 720.000 € Schmerzensgeld für schwerstgeschädigtes Kind - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2025, Az. 8 U 8/21
Grobe Behandlungsfehler bei Behandlung einer eineiigen Zwillingsschwangerschaft
Eine Schwangere mit eineiigen Zwillingen ist als Hochrisikopatientin einzustufen. Die Behandlung und anschließende Geburt darf daher ausschließlich in einem Krankenhaus mit einer sogenannten neonatologischen Intensivstation (Kinder-Intensivstation) erfolgen, so die Richter.
Das OLG Frankfurt am Main (OLG) hat das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) zugunsten des klagenden Kindes (Kläger) bestätigt: Die Behandlung der Schwangeren sowie der Neugeborenen in einer Geburtsklinik ohne angebundene neonatologische Intensivstation war grob fehlerhaft.
Hintergrund ist, dass die Geburt von Zwillingen für Mutter und Kind mit einem besonders hohen Risiko verbunden sind und Zwillinge häufig vor dem errechneten Geburtstermin als Frühchen geboren werden. Sie brauchen von Beginn an eine hochspezialisierte Behandlung. Vor allem muss gewährleistet sein, dass in einer Notfallsituation jederzeit eine intensiv-medizinische Behandlung der Neugeborenen durch Fachärzte, Neonatologen, möglich ist.
Arzt verkannte Risiko der Zwillingsschwangerschaft
Der Kläger verklagte die Geburtsklinik und den Arzt, der seine Mutter während der Schwangerschaft in der Klinik betreut hatte. Er machte in seiner Klage Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüche geltend und behauptete, seine Mutter sei während der Schwangerschaft fehlerhaft behandelt worden.
Seine Mutter war zum Zeitpunkt der Schwangerschaft 37 Jahre alt und zum ersten Mal schwanger. Sie erwartete eineiige Zwillinge. Bereits aufgrund des Alters und der Zwillingsschwangerschaft galt sie als Risikopatientin. Es trat ein weiteres, typisches Risiko der Zwillingsschwangerschaft ein. Eines der beiden Kinder verstarb im Mutterleib.
Der Kläger musste mittels Notkaiserschnitt entbunden werden. Er hat infolge der fehlerhaften Behandlung schwerste Hirnschäden erlitten.
Berufung der Ärzte ohne Erfolg
Das erstinstanzliche Landgericht verurteilte die Beklagten auf der Grundlage des eingeholten geburtshilflichen Sachverständigengutachtens zu einem Schmerzensgeld i.H.v. 720.000 €.
Die Beklagten legten hiergegen Berufung beim OLG ein. Ihre Berufung blieb ohne Erfolg.
Im Rahmen einer weiteren Beweisaufnahme beim OLG bestätigte sich, dass der beim Kläger eingetretene schwerste Hirnschaden sowie heutige Gesundheitszustand Folge der mehrfachen groben Behandlungsfehler der Beklagten war. Das OLG bestätigte das Landgericht und sprach dem Kläger das hohe Schmerzensgeld zu.
Grob fehlerhaftes Behandlungsmanagement
Der auch vom OLG angehörte geburtshilfliche Sachverständige hatte mehrfach wiederholt, dass bereits das Behandlungskonzept der Schwangeren offensichtlich fehlerhaft war. Die Behandlung der Schwangeren hätte ausschließlich in einer Klinik erfolgen dürfen, die auch über eine neonatologische Intensivstation mit der Möglichkeit einer jederzeitigen und vor allem sofortigen notfallmäßigen Behandlung der Neugeborenen verfügte.
Der Sachverständige betonte, dass eine solche Behandlung nur durch speziell ausgebildete Ärzte, Neonatologen, die nicht nur über das erforderliche medizinische Fachwissen verfügen, sondern auch über die erforderliche technische Ausstattung, hätte erfolgen dürfen.
Besonders der Umstand, dass Frühchen zu erwarten waren, die dieser hochspezialisierten neonatologischen Behandlung durch Fachärzte bedürfen, wurde von den Richtern betont. Sie hoben auch hervor, dass die Behandlung von Frühchen extrem heikel sei und jede auch nur kurzfristige fehlerhafte Versorgung unmittelbar schwere Schäden nach sich ziehen könne.
Kind trug schweren Hirnschaden mit weiteren schwersten Gesundheits- und Körperschäden davon
Im Ergebnis muss man festhalten, dass die Ärzte der Geburtsklinik die Weichen der Behandlung einer solchen Hochrisikopatientin von Beginn an falsch gestellt haben. Sie hätten in Kenntnis der Zwillingsschwangerschaft die Patientin unmittelbar an eine spezialisierte Klinik mit neonatologischer Intensivstation überweisen müssen. Die Behandlung wie auch die nachfolgende Geburt wären dort unter neonatologischer Aufsicht mit sofortiger Weiterbehandlung der Kinder auf der Frühchen-Intensivstation erfolgt.
Hohe Schmerzensgelder geburtsgeschädigter Kinder erneut bestätigt
Die beiden Urteile des LG und des OLG haben die in den letzten Jahren deutlich angehobenen Schmerzensgeldbeträge für geburtsgeschädigte Kinder mit schweren Hirnschäden und damit einhergehend weiteren ebenfalls schweren Körper- und Gesundheitsschäden bestätigt.
Es haben sich für diese Kinder Schmerzensgelder jenseits der 600.000 € bis hin zu 1.000.000 € etabliert. Zuvor wurden Schmerzensgelder meist im Bereich von 500.000 € zugesprochen.
Neben dem Schmerzensgeld weiterer sehr hoher Schadenersatz
Mit dem Zuspruch des Schmerzensgeldes ist jedoch noch nicht Schluss bei der Regulierung der Ansprüche eines schwerst-geburtsgeschädigten Kindes. Neben dem Schmerzensgeld müssen für diese schwerstbehinderten Kinder noch weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden (z.B. Kosten für barrierefreien Umbau der Immobilie oder für einen behindertengerechten PKW). Es handelt sich dabei insbesondere um die Schadenspositionen wie Pflege- und Betreuungskosten und sog. weitere Mehrbedarfskosten. Nicht zuletzt ist auch der Erwerbsschaden, der im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit den Beklagten für das Kind geltend zu machen ist, neben weiteren Schadenersatzansprüchen zu bedenken.
Allerdings bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung des OLG rechtskräftig wird, da die Beklagten beim Bundesgerichtshof die Überprüfung der Entscheidung beantragt haben.
Irem Jung
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tübben Jung Quirmbach – Fachanwälte für Medizinrecht mbB
