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Fahrerschutzversicherung – eigene Versicherung zahlt bei ganz oder zum Teil selbst verschuldetem Verkehrsunfall
Die Fahrerschutzversicherung ist kaum bekannt, aber sehr nützlich und auch preiswert
Nach wie vor ist es den meisten Leuten nicht bekannt, dass eine Fahrerschutzversicherung eine sehr gute und preiswerte Ergänzung der eigenen Kfz-Versicherung ist.
Fahrerschutzversicherung zahlt auch bei selbst verursachtem Unfall
Diese Versicherung ist immer dann relevant, wenn ein Kfz-Fahrer bzw. ein Kfz-Fahrerin schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht hat und dabei verletzt wird.
Dies kann geschehen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin z.B. ohne Fremdbeteiligung von der Fahrbahn abkommt und gegen einen am Fahrbahnrand stehenden Baum prallt oder in einen Verkehrsunfall mit einem anderen Unfallbeteiligten verwickelt wird.
Dies bedeutet, es besteht keine Haftung eines anderen Unfallbeteiligten bzw. dessen Versicherer oder nur eine Teilhaftung des Unfallgegners/der Unfallgegnerin mit der Folge, dass entsprechend deren Versicherer nicht oder nur teilweise zahlt.
Großer Nutzen der Fahrerschutzversicherer
Hier zeigt sich der Nutzen der Fahrerschutzversicherung.
Sie stockt, wenn ein Anderer an dem Unfall mitbeteiligt ist dann den Schadenersatz auf bis zu dem Betrag, der bei voller Haftung des Unfallgegners von dessen Versicherung zu zahlen gewesen wäre bzw. zahlt an den Fahrer oder die Fahrerin ohne Fremdbeteiligung Schadenersatz so als ob ein Anderer den Unfall verursacht hätte.
Das kann ganz erhebliche Summen erreichen. In unserer Kanzlei betreuen wir aktuell einen Fall, bei dem die Fahrerschutzversicherung einen deutlichen sechsstelligen Betrag zahlt.
Die Prämie für eine derartige Versicherung ist erstaunlich gering, so dass sich der Abschluss aus unserer Sicht unbedingt lohnt.
Fahrerschutzversicherung vergessen? Makler bzw. Versicherungsvertreter haftet eventuell
Und noch etwas:
wenn es zu einem Unfall kommt, bei dem nur eine (Teil-)Haftung besteht, aber eine Fahrerschutzversicherung nicht vorhanden ist, könnte u.U. dennoch eine Eintrittspflicht des eigenen Versicherers bestehen.
Wurde der Kfz-Versicherungsvertrag nämlich unter Vermittlung durch einen Versicherungsvertreter oder Makler geschlossen, sieht die überwiegende Rechtsprechung dann einen Beratungsfehler, wenn nicht auf die Möglichkeit der Fahrerschutzversicherung hingewiesen wurde. Angesichts der sehr niedrigen Prämie wird zugunsten des Versicherungsnehmers unterstellt, dass dieser bei entsprechender Beratung einen solchen Vertrag geschlossen hätte.
Die Folge ist, dass der Versicherer den Schaden genauso regulieren muss, als ob eine Fahrerschutzversicherung bestehen würde.
Im Rahmen der Beratung unserer Mandanten prüfen wir bei Verkehrsrechtsmandaten stets, ob eine solche Fahrerschutzversicherung besteht bzw. beraten unsere Mandanten, welche Optionen sie haben, wenn dies nicht der Fall ist.
Laura Quirmbach, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht