Blogbeitrag:
Abfindungsvorbehalt und Verjährung
BGH verbessert Rechte von Geschädigten, Beschluss vom 10.12.2024, VI ZR 323/23
Da häufig die künftige Entwicklung z.B. der gesundheitlichen oder beruflichen Situation bei Abfindungsvergleichen mit Versicherern nicht absehbar ist, wird in aller Regel ein Vorbehalt vereinbart. Dazu wird in den meisten Fällen eine Regelung getroffen, die sicherstellt, dass dieser Vorbehalt nicht verjährt.
Wird dies unterlassen, berufen sich die Versicherer praktisch immer nach Ablauf von 3 Jahren auf Verjährung.
Dieser Praxis hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) erfreulicherweise Grenzen gesetzt. Gehen nämlich beide Parteien – Geschädigter und Versicherer – davon aus, dass ein Vorbehalt sich erst in der Zukunft, also nach mehr als 3 Jahren realisiert, kann die Auslegung des Vergleiches ergeben, dass sich der Versicherer nicht auf Verjährung berufen kann.
Das bedarf im Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung und ist u.U. durch eine Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) zu ermitteln.
Für Geschädigte, denen gegenüber bei solchen Vorbehalten weitere Ansprüche unter Berufung auf Verjährung abgelehnt wurden, besteht nun Hoffnung, die vorbehaltenen Ansprüche möglicherweise doch noch durchsetzen zu können.
Laura Quirmbach, LL.M.
Fachanwältin für Medizinrecht