Blogbeitrag:
Abfindung von Rentenansprüchen – ein Thema, bei dem es um viel Geld geht
Ob Unfall oder Arztfehler – beides kann schwere dauerhafte Personenschäden zur Folge haben.
Welche Rentenansprüche gibt es?
Üblicherweise schuldet der Schädiger/die Schädigerin zur Befriedigung der Schadenersatzansprüche des Geschädigten wie
- Verdienstausfall,
- Haushaltsführungsschaden,
- Pflege-Mehrbedarf bzw. personeller Mehrbedarf (Pflege, Betreuung)
- sachlicher Mehrbedarf
- etc.
Zahlungen in Rentenform. Demgegenüber wird das Schmerzensgeld üblicherweise als Einmalbetrag gezahlt.
In der Praxis: Abfindungsvergleiche
In der Praxis hat es sich aber eingespielt, dass die o.g. Schadenersatzansprüche vielmehr in Form einer Einmalzahlung durch Kapitalisierung der Renten im Rahmen einer Einigung bzw. eines Vergleiches entschädigt werden. Man spricht dann von einem sogenannten Abfindungsvergleich oder auch All-in-Vergleich.
Kapitalisierung der Rentenansprüche
Diese Form der Entschädigung geht dadurch, dass der jeweilige monatliche oder jährliche Schadensbetrag mit einem bestimmten Kapitalisierungsfaktor, dessen Höhe sich in erster Linie nach Laufzeit und Zinsfuß bemisst, multipliziert und mit einem gewissen Zuschlag für künftige Steigerungen versehen wird.
Das ergibt einen Betrag, der nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Geschädigten ausreichen muss, die geschuldete Rente durch den Einsatz des Kapitalbetrages und der erzielten Zinsen bis zum Ende der Laufzeit zu bestreiten.
Dies bedeutet, dass der Geschädigte aus dem einmalig gezahlten Abfindungs-Betrag sich monatliche Beträge auszahlen lassen kann, als würde er eine Rente erhalten. Er soll mit der Einmalzahlung nicht schlechter gestellt werden als mit der gesetzlich vorgesehenen Rentenzahlung des Schädigers/der Schädigerin.
Einige Versicherer wollen Abfindungs-Betrag drücken
Leider versuchen einige Versicherer immer wieder, diesen Abfindungs-Betrag zum Teil massiv zu drücken, oft sogar ohne jede Begründung.
Aktuell haben wir in unserer Praxis einen Fall, bei der der kapitalisierte Verdienstausfallschaden schulmäßig berechnet 1 Mio. € beträgt. Ohne Angabe von Gründen will der Versicherer nur zunächst 400.000 €, jetzt nachgebessert 500.000 €, zahlen.
Fachliche Prüfung von „Angeboten“ der Versicherer
Auf so etwas sollten sich Geschädigte auf keinen Fall einlassen, auch wenn der angebotene Betrag noch so verlockend erscheint. In dem genannten Fall beträgt der tatsächliche Schaden mehr als das Doppelte.
Solche „Angebote“ von Schädigerseite sollten deshalb immer von einem/einer mit dem Thema vertrauten und erfahrenen Fachanwalt/Fachanwältin geprüft werden.
Irem Jung
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht